Kinderrechte in das Grundgesetz? – Erklärung der „Lebendigen Gemeinde München“

Die Erklärung im Wortlaut

Die Familie ist eine Ordnung Gottes (1.Mose 1,27+28). Schon die Bibel betont die Verantwortung der Eltern für die Erziehung ihrer Kinder:

  • Kinder brauchen Eltern und ein Zuhause (1.Mose 7,18; Kol 3,19-21)
    In der von Liebe geprägten Familie kann die sichere Bindung des Kindes zur immer gleichen Hauptbezugsperson (im Normalfall die Mutter) natürlich wachsen. Dies ist die wichtigste Voraussetzung für die Lernbereitschaft des Kindes und somit für die Entwicklung von dessen Potential und sozialer Kompetenz.
  • Kinder brauchen Erziehung (5.Mose 6,6-7; Sprüche 22,6; Eph 6,1-4😉
    Wo Autorität liebevoll gelebt wird, lernt das Kind Einordnung und Grenzen zu akzeptieren. Der familiäre Schutzraum hilft mit Fehlern und der liebevollen Korrektur umzugehen, und lässt die heilende Wirkung des Verzeihens erfahren.
  • Kinder brauchen Werte und Vorbilder (5.Mose 5,16; 8,5f; Ps 78,5ff)
    Nur im Rahmen der Familie lernt man Liebe kennen, die weit über Verliebtsein und Sex hinausgeht. Eine als Grundlage für die Gestaltung des Lebens wichtige religiöse Erziehung und Wertevermittlung gelingt am ehesten durch Tradierung in der Familie. Das Vorbild der Eltern ist prägend für das ganze Leben.

Das spiegelt sich auch in unserem Grundgesetz (GG): Im Artikel 6 GG ist festgelegt:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Damit liegen die Erziehungsrechte für Kinder in den Händen der Eltern, verbunden mit der Pflicht, für das Kindeswohl zu sorgen. Da gehören sie auch hin, weil eine von Liebe getragene familiäre Erziehung der Kinder von Kitas, der Schule und anderen Einrichtungen zwar ergänzt, aber nicht ersetzt werden kann.

In Ausnahmefällen, in denen Eltern versagen, hat der Staat gemäß Art. 6 (3) GG schon jetzt das Recht und die Pflicht im Sinne des Kindeswohls einzugreifen. Das tut er durch die Jugendämter.
Das im GG festgeschriebene Elternrecht ist auch ein durch historische Erfahrungen begründetes Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen in die Familie. Der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde bestätigte das: „Der Rechtsstaat zielt stets auf die Begrenzung und Eingrenzung staatlicher Macht im Interesse der Freiheit der Einzelnen“.
Verfassungsrechtler halten die Aufnahme von gesonderten Kinderrechten in das GG für überflüssig, da es im etablierten Recht keine Schutzlücke gibt: Die Grundrechte sind – wie für alle Menschen – auch für Kinder bereits im Grundgesetz Art. 1 verankert – ergänzt durch besondere Kinder- und Jugendrechte und den o.g. Schutzschirm.
Kurz vor Ostern hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzesentwurf beschlossen, demzufolge Artikel 6 (1) des GG wie folgt geändert werden soll:
„Kinder, Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“
Das klingt harmlos, ist aber ein Trojanisches Pferd; denn rechtlich gesehen wäre es ein substantieller Unterschied, Kinder im GG außerhalb und vor der Familie zu nennen. Damit können Entscheidungen gerechtfertigt werden, die angeblich nur dem Kind dienen, tatsächlich aber ideologiebasierte Konzepte gegen den Elternwillen durchsetzen sollen (Beispiel s.u.).
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) hat angekündigt, bis Ende 2019 einen Gesetzesentwurf für die Aufnahme von „Kinderrechten“ in das GG vorzulegen.

Es ist ein alter Traum kollektivistischer Ideologen, eigene „Kinderrechte“ zu etablieren, mit deren Hilfe das grundgesetzlich geschützte Elternrecht neutralisiert werden kann.
Entlarvend äußerte sich Finanzminister Olaf Scholz 2002 – damals Generalsekretär der SPD: Wir wollen die Lufthoheit über unseren (sic!) Kinderbetten erobern! oder Lenin: Schafft die Familie ab und der Sieg ist uns sicher.
Die Nationalsozialisten missbrauchten die Schulpflicht zur Durchsetzung ihrer Ideologie. Aufgrund dieser Erfahrung wurde im GG Art. 7 (4) das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet, die aber vielen aus finanziellen Gründen nicht zugänglich sind.
Heute zeigen die Bestrebungen, Akzeptanz (nicht Toleranz) sexueller Vielfalt als Erziehungs- und Lernziele in den Curricula verpflichtend festzuschreiben, dass unser Staat versucht, über Kitas und Schulen ideologisches Gedankengut in den Köpfen schon ab dem Kleinkindalter zu verankern – auch gegen den Willen vieler Eltern. Als Hebel nutzt er die gesetzliche Schulpflicht, der Eltern und Kinder nicht ausweichen können.
Damit wird die Autorität der Schule als allgemein akzeptierte Lehrinstanz beschädigt, und es wächst die Kritik an der „Schulpflicht“, die auch unter schwerster Belastung betroffener Kinder und Eltern polizeilich durchgesetzt wird.
Ein Ausweg wäre, die Schulpflicht, wie in anderen Ländern auch, in eine flexiblere Unterrichts- oder Bildungspflicht umzuwandeln. Dank des Internets hätten dann mehr Familien z.B. durch „Homeschooling“ eine Alternative, die ihrem Lebenskonzept und den Bedürfnissen ihrer Kinder entsprechen. Der Staat würde allgemeine Lernziele vorgeben und die Fortschritte überwachen.

Fazit:

Die auf den ersten Blick harmlos erscheinende Aufnahme von „Kinderrechten“ in das GG stärkt diese nicht, sondern verlagert sie von den Eltern auf den Staat und schafft zusätzliches Konfliktpotential. Das Thema erfordert unsere Positionierung. Wollen wir das Risiko eingehen, dass Kinderrechte im GG zur Aushöhlung oder gar zur Aushebelung des Elternrechts instrumentalisiert werden? Wenn überhaupt, muss sichergestellt werden, dass dies nur unter Wahrung des Elternrechts geschieht – und zwar dergestalt, dass dieses Elternrecht Vorrang hat.

Pfarrer Dieter Kuller Bolko v. Bonin

Vorstand LEBENDIGE GEMEINDE MÜNCHEN e.V.

beschlossen im August 2019